Für den Zähler ist Ihr Messstellenbetreiber verantwortlich.
Sofern Sie sich nicht für einen bestimmten Messstellenbetreiber entscheiden, ist Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber für Ihren Zähler zuständig. In unserem Netzgebiet sind wir das, die Pfalzwerke Netz AG. So regeln es §§ 2 Nr. 4, 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).
Alles auf einen Blick:
Intelligente Messsysteme für das Stromnetz der Zukunft
Die Energiewende kann nur gelingen, wenn Stromerzeugung und -verbrauch intelligent und flexibel miteinander verknüpft werden. Smarte Stromzähler bilden dabei ein wichtiges Element für die Stromnetze der Zukunft. Daher statten wir Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit modernen oder intelligenten Messsystemen aus, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Was wirtschaftlich vertretbar ist, regelt § 30 des MsbG:
- So statten wir Letztverbraucher mit intelligenten Messystemen aus, wenn ihr Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden liegt oder eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
- Anlagenbetreiber*innen von Erzeugungsanlagen, wie bspw. PV-Anlagen, erhalten ebenfalls ein intelligentes Messsystem, wenn die installierte Leistung 7 Kilowatt übersteigt.
Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Pfalzwerke Netz AG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten Letztverbrauchern und Anlagenbetreiber*innen mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
Nach aktuellem Stand sind davon betroffen:
- rund 300.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
- circa 60.000 Zähler zum Umbau auf Intelligente Messsysteme.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:
1. die in § 60 Absatz 3 und 4 MsbG benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a) der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt,
b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
a) der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt,
b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 und 3 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte ist dem Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz zu entnehmen.
Das kostet der Messstellenbetrieb
Die aktuellen Kosten für unsere Messeinrichtungen entnehmen sie bitte dem entsprechenden Preisblatt für den intelligenten Messstellenbetrieb. Ein entsprechender Download befindet sich unten auf der Seite.
Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht.