Solarenergie vom Dach oder...
... aus der Fläche, Windkraft vom Wasser oder Land, Wasserkraft und Biomasse – knapp zwei Millionen Anlagen versorgen Deutschland derzeit mit grünem Strom. 20 Jahre lang erhalten Ökostrom-Produzent*innen eine gesetzlich geregelte Einspeisevergütung über den Netzbetreiber – unabhängig vom aktuellen Marktpreis. Am 31. Dezember 2020 endet für die ersten Anlagen diese Förderung. Die Ü20-Anlagen starten im neuen Jahr in die „Post-EEG-Phase“.
Alles auf einen Blick:
Sie betreiben eine Anlage, die Energie aus Photovoltaik, Windkraft oder aus Biomasse gewinnt und haben Ihre Anlage bis Ende 2000 in Betrieb genommen? Dann ändert sich Ihre Einspeisevergütung gemäß des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 01. Januar 2021. Haben Sie Ihre Anlage im Jahr 2001 in Betrieb genommen, ändert sich Ihre Förderung zum 01. Januar 2022.
Vergütung nach dem Ende der EEG-Förderung
Nach derzeitigem Stand der Gesetzgebung ist für die meisten Anlagen nach dem Ende der bisherigen EEG-Förderung eine
weitere Abnahme und Vergütung von Strommengen möglich.
Für Photovoltaikanlagen bis 100 kW gilt dabei ein am Börsenpreis orientierter Marktwert als Basis der Einspeise-Vergütung.
Dieser beträgt
- für das Jahr 2020 2,879 ct/kWh.
- für das Jahr 2021 9,562 ct/kWh.
- für das Jahr 2022 20,806ct/kWh.
Weitere Information dazu finden Sie hier:
Netztransparenz > EEG > Marktprämie > Marktwerte
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat die Bundesregierung 2000 das Fundament für die Energiewende gelegt. In den vergangenen Jahrzehnten hat sie das Gesetz mehrfach geändert und ausgebaut. Zuletzt im Dezember 2020.
Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 wurden u.a. die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet. Durch das neue Gesetzt entsteht kein akuter Handlungsbedarf - der Weiterbetrieb kann für eine befristete Zeit wie bisher erfolgen.
Für den Weiterbetrieb Ihrer Erneuerbare-Energien-Anlage zeichnen sich nach aktueller Gesetzessituation aus dem EEG 2021 folgende Möglichkeiten ab:
Für Photovoltaik-Anlagen
- Weiterbetrieb zu Marktpreisen:
Durch das neue Gesetz entsteht hinsichtlich Einspeisevergütung akut kein Handlungsbedarf - der Weiterbetrieb kann wie bisher erfolgen. Jedoch werden ausgeförderte Anlagen dann mit dem durchschnittlichen Marktwert des börsennotierten Strompreises vergütet. Die Frist für diese verlängerte Vergütung läuft dann am 31.12.2027 aus. Dies bezieht sich auf Anlagen mit max. 100 kW. Die Pfalzwerke Netz AG erhält als zuständiger Netzbetreiber kompletten Zugriff auf den produzierten Strom, wenn die Anlage über kein intelligentes Messsystem (iMSys) verfügt. Bitte beachten Sie auch, dass Ihre Anlage bzw. tech. Änderungen an der Anlage bis zum 31. Januar 2021 im Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen sein sollten.
- Weitere Betriebsvarianten Ihrer Anlagen:
Außer der Volleinspeisung besteht natürlich auch die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit Überschusseinspeisung, vollständiger Eigenverbrauch ohne Netzeinspeisung und sonstige Direktvermarktung. Für diese möglichen Betriebsvarianten bedarf es eventuell technische Anpassungen in Bezug auf das Messsystem. Wir bieten Ihnen für diese Optionen eine Beratung an. Bitte verwenden Sie dafür das nachfolgende Kontaktformular.
Für Windkraftanlagen und Deponiekraftwerke
Als Betreiber*in solcher Anlagen bitten wir Sie mit uns über das untenstehende Formular Kontakt aufzunehmen.
Sie brauchen einen Rat, wie es mit Ihrer EEG-Anlage weitergehen kann?
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