Netznutzungsvertrag für Letztverbraucher
Der Netznutzungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner*innen im Zusammenhang mit der Netznutzung.
Netznutzungsvertrag für Lieferanten
Der Netznutzungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Lieferanten und Netzbetreibern zum Zugang von Energieversorgungsnetzen. Neben konventioneller Messtechnik umfasst die Netznutzung auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den zuständigen Messstellenbetreiber.
Aktuelle Netzentgelte
Sie möchten sich einen Überblick über die aktuellen Netznutzungsentgelte verschaffen? Diese haben wir für Sie einschließlich Umlagen und Abgaben in einem Dokument für Sie zusammengefasst. Weitere Informationen zu den Netzentgelten finden Sie hier.
Vereinbarungen über den elektronischen Datenaustausch
Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch, kurz EDI, legt rechtliche Bedingungen und Vorschriften fest, nach denen wir als Vertragspartner bei der Netznutzungsabrechnung agieren.
Zuordnungsvereinbarung
Die Zuordnungsvereinbarung regelt die Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung für Strom.
Anlage 1 zur Zuordnungsvereinbarung
Mit der Zuordnungsermächtigung gestattet der*die Bilanzkreisverantwortliche (BKV) die Zuordnung von Zählpunkten des Lieferanten/Einspeisers zu seinem Bilanzkreis.
Anlage 2 zur Zuordnungsvereinbarung
Das Datenblatt dokumentiert die Ansprechpartner*innen für Vereinbarungsfragen sowie Datenklärung auf Seiten des Verteilnetzbetreibers (VNB) und Bilanzkreisverantwortlichen (BKV).
Kontaktdaten
Sie haben Fragen zum Netznutzungsvertrag, zur EDI-Vereinbarung oder einem anderen Thema? In unserer Übersicht haben wir alle relevanten Kontaktdaten zusammengefasst, die Sie im Rahmen der Netznutzung benötigen.
Unsere Zertifizierungen
Der IT-Sicherheitskatalog verpflichtet Strom- und Gasnetzbetreiber zur Umsetzung IT-sicherheitstechnischer Mindeststandards. Kernforderung ist die Etablierung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) gemäß DIN EN ISO/IEC 27001 sowie dessen Zertifizierung. Die Pfalzwerke Netz AG ist ISMS-zertifiziert.
Unsere Wiederkäuferbescheinigung
Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der*die Leistungsempfänger*in Steuerschuldner*in, wenn der*die leistende Unternehmer*in und der*die Leistungsempfänger*in Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g des Umsatzsteuergesetzes (UstG) sind.
Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)
Sperraufträge von Lieferanten – Übergangsfrist
Wie von der BK6 festgelegt, werden wir die neue MaKo fristgerecht zum 01.10.2022 umsetzen.
Dies gilt auch in Bezug auf - Sperraufträge von Lieferanten - gem. § 24 Abs. 3 NAV. Wir bitten Sie daher, uns ab dem 01.10.2022 Sperraufträge nach Möglichkeit in der von der BK6 festgelegten Form zu übermitteln.
Wie uns bekannt wurde, haben Lieferanten, die mit einem bestimmten Software-Lieferanten zusammenarbeiten, Probleme mit der fristgerechten Umsetzung. In solchen Fällen können Sie uns Sperraufträge übergangsweise in der bisherigen Form übermitteln. Zur Vereinfachung und zügigen Umsetzung können Sie für Ihre Sperraufträge das nachfolgende Formular nutzen: Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisung und ausfüllen sowie an die E-Mail-Adresse sperrbeauftragung@pfalzwerke-netz.de schicken.
Wichtig: Diese Kulanzregelung können wir nur bis zum 31.12.2022 praktizieren, da eine längere Vorhaltung von Parallelprozessen mit dem Effizienzprinzip unvereinbar ist.
Soll die Anschlussnutzung unterbrochen werden, beauftragen Sie uns mit der Sperrung.
Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)
Soll die Anschlussnutzung unterbrochen werden, beauftragen Sie uns mit der Sperrung. Die Kosten für diese Sperrung sind durch Sie zu tragen.