Wissenswertes zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)
Vielleicht helfen Ihnen unsere Kategorien weiter.
- Private Ladeeinrichtung bzw. Wallboxen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z.B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (bspw. Klimageräte)
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen (WP) oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des §14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer WP bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts.)
- Schnellere und garantierter Anschluss neuer steuVE.
- Gesicherte Ersparnis durch Netzentgeltreduzierung.
- Flexible Steuerbarkeit bei Netzüberlastung und keine pauschale Abschaltung (Sperrzeiten). Die Dimmung erfolgt selbstverständlich nur in äußersten Ausnahmen und wird so gering wie möglich gehalten.
- Beitrag zur Energiewende und effizienten Netznutzung bis zum zukünftigen Netzausbau.
Seit dem 01.01.2024 sind die Neuregelungen zu § 14a EnWG in Kraft getreten.
Betroffen sind alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung von mindestens 4,2 kW und einer Inbetriebnahme ab 01.01.2024.
Alle Anlagen, welche bis 31.12.2023 in Betrieb genommen, ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet und dabei als § 14a angezeigt wurden, profitieren bereits von reduzierten Netzentgelten und bleiben bis 31.12.2028 von den Änderungen unberührt. Ab dem 01.01.2029 erfolgt verpflichtend ein Übergang in das neue § 14a EnWG-Regime. Eine Verpflichtung zur Anlagenumrüstung besteht vorher nicht, diese kann aber freiwillig erfolgen.
Anlagen mit Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2023 ohne reduziertes Netzentgelt sind nicht zur Teilnahme verpflichtet. Unabhängig davon können Betreiber solcher Anlagen mit Hilfe eines Elektroinstallateurs die Steuerbarkeit einer Bestandsanlage nach § 14a EnWG sicherstellen und dann ein reduziertes Netzentgelt in Anspruch nehmen.
- Anlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen
- Beispiele sind hier Kühlhäuser für medizinische Produkte, Kühlhäuser für Lebensmittel und Wärmepumpen zur Erzeugung von Prozesswärme
- Anlagen, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a StVO-Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, z.B. Polizei oder Feuerwehr
Der Gesetzgeber und die BNetzA haben ganz klar festgelegt, dass für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Verpflichtung zur Teilnahme an der neuen Netzanschlusssystematik besteht.
Eine ausbleibende Anmeldung beim Netzbetreiber kann negative Konsequenzen für den Betreiber haben.
Es wird eine einheitliche Behandlung aller Betreiber von steuVE garantiert. Die Dimmung erfolgt selbstverständlich nur in äußerster Ausnahme und wird so gering wie möglich gehalten.
Der Nachweis der Steuerbarkeit ist von einem eingetragenen Elektroinstallationsunternehmen nach §13 NAV zu erbringen. Das Unternehmen prüft die Anlage und bestätigt dies im Rahmen der Inbetriebsetzung über das Kundenportal.
Zur Netzstabilisierung (Schutz vor Netzüberlastungen) kann der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bzw. den Leistungsbezug der steuerbare Verbrauchseinrichtung bei Bedarf vorübergehend begrenzen. Die Steuerung wird jedoch nur in technisch notwendigen Fällen durchgeführt.
Wichtig: Versorgungssicherung ist uns wichtig. Daher garantieren wir ihnen eine Mindestleistung (keine Komforteinbußen). Der Haushaltsstrom bleibt davon völlig unberührt.
Vor der Novellierung des §14a EnEWG konnte der Netzbetreiber eine Gruppe von steuerbaren Anlagen vollständig sperren. Dafür musste er lediglich die Sperrzeiten veröffentlichen und den zeitlichen Rahmen von maximal 2 Stunden für dreimal am Tag einhalten. Diese pauschalisierte Vorgehensweise ist nun bei Neuanlagen ab 01.01.2024 nicht mehr möglich.
Bei korrekter Installation durch das Elektroinstallationsunternehmen wird durch das Signal des Netzbetreibers nur die steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert. Die übrigen Verbraucher sind somit von der Steuerung ausgenommen und können technisch nicht angesteuert werden.
Ihre Elektrofachkraft übernimmt die Installation sowie die Inbetriebsetzung für Sie, Sie müssen nichts weiter tun. Ihre Elektrofachkraft sogar dafür, dass Ihre elektrischen Anlagen den geltenden Bestimmungen und Richtlinien der Pfalzwerke Netz AG entsprechen.
Steuern oder Dimmen meint dasselbe und bedeutet, dass der Netzbetreiber die Leistung Ihrer Verbrauchsreinrichtung kurzzeitig anpassen kann, um das Stromnetz zu entlasten. Keine Sorge, Ihre normaler Haushaltsbedarf (bspw. Kühlschrank, Licht, etc.) ist davon nicht betroffen - eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine komplette Abschaltung findet nicht statt, sodass eine gewisse Heiz-, Kühl-, oder Ladeleistung weiterhin gegeben ist.
Wenn diese von jedermann genutzt werden können, gelten diese als „öffentlich“ und fallen daher nicht unter die Festlegung von §14a EnWG.
Sollte eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht auf 4,2 kW reduziert werden können, wird der nächstkleinere Wert gewählt.
ACHTUNG! Dieser Wert kann auch 0 kW sein – bspw. über einen Leistungsschütz
Bei §14a-Anlagen werden immer TRE’s im RfZ (Hutschiene) installiert.
Ja, außer man hat ein Energiemanagementsystem, welche dies gebündelt übernimmt.
Sollte kein Zähler für §14a EnWG vorhanden sein und der Kunde besteht auf einen Zähler, ist ein Umbau bzw. Neubau erforderlich.
Sollte der Kunde den Umbau bzw. den Neubau nicht wünschen, ist lediglich Modul 1 für die Abrechnung möglich (sofern der Zählerschrank die neue zusätzliche Leistung noch übertragen kann).
Nein dies ist nicht der Fall. Sollten die Neuerungen ein enormes Problem darstellen, sprechen Sie uns an und wir finden eine praktische Lösung.
Unterstützung erhalten sie telefonisch unter 0621 57057-2010.
3-Punkt-Hutschienenverschnitt passt nicht in den RfZ.
Für Erzeugungsanlagen werden weiterhin 3-Punkt genutzt und für alle Anlagen nach §14a EnWG sind ausschließlich Hutschienengeräte mit 2 buw. 4 TE vorgesehen.
Informationen und die häufigsten Fragen und Antworten rund um Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und den § 14a EnWG finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.