Informationen zu §14a EnWG Informationen zu §14a EnWG

Die Bundesnetzagentur hat die Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ab 01.01.2024 festgelegt. Die Beschlüsse zum Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zielen darauf ab, steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.

Was verbirgt sich hinter der Neuregelung? 

Die Anzahl an installierten Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeichern steigt Jahr für Jahr. Mit Blick auf die Energiewende ist dies eine positive Entwicklung, gleichzeitig aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz.

Zum einen beanspruchen diese Art der Verbrauchseinrichtungen das Netz aufgrund ihrer hohen Leistung stärker als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zum anderen kommen viele von ihnen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn zur selben Zeit viele E-Autos geladen werden. Gleichzeitig bieten diese potenziell steuerbaren Einrichtungen auch eine große Chance, den Strombezug und damit die Netznutzung anzupassen

Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erarbeitet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser sieht vor, die zunehmende Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) kurzfristig, sicher und schnell in das Stromnetz zu integrieren. Zudem können Verbraucherinnen und Verbraucher von reduzierten Netzentgelten profitieren. Im Gegenzug dafür müssen die Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. Daher wird diese Art des zeitweiligen Eingriffs als "netzdienliche Steuerung" bezeichnet. 

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter Steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.

Private Ladepunkte bzw. Wallboxen

Wallbox mit Ladekabel | © pwn

Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen

Wärmepumpe Außenansicht | © pwn

Haus- bzw. Batteriespeicher

Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen

Klimageräte für Raumkühlung

Haus mit einem Symbol für Lüftung

Gut zu wissen

Wen betrifft die Neuregelung des § 14a EnWG?

Drei Personen in unterschiedlichen Farben

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiberinnen und Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme seit dem 01.01.2024.

  • Hinweis: Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen waren, gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Wenn Sie also bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben haben, ändert sich für Sie nichts. Für Nachtspeicherheizungen besteht dauerhafter Bestandsschutz.

Wie melde ich steuerbare Verbrauchseinrichtungen an?

Checkliste mit Häkchen

Durch Inkrafttreten des § 14a EnWG müssen Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (wie z.B. Heizungs- und Wärmepumpenanlagen, Wallboxen, Haus-bzw. Batteriespeicher und Klimageräte) von einem Fachbetrieb installiert, in Betrieb gesetzt und beim Netzbetreiber gemeldet werden.

  • Hinweis: Setzen Sie sich deshalb bitte mit Ihrer Elektrofachkraft in Verbindung. Falls Sie noch keinen Installateur haben, finden Sie in unserem Installateurverzeichnis passende Betriebe.

Wie können bestehende Anlagen § 14a-ready gemacht werden?

Mensch-Symbol mit Bauarbeiterhelm und Werkzeug
  • Anlagen, die vor 2024 ans Netz gingen, können freiwillig § 14a-ready gemacht werden.

    Hinweis: Der Vorteil - reduzierte Netzentgelte, auch ohne aktive Dimmung. Wenden Sie sich an Ihren Installateur, der die Anlage gemäß den Vorgaben „Technische Hilfestellung“ § 14a-ready macht und anmeldet. So können wir die Änderung korrekt hinterlegen und abrechnen.

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