Grund- und Ersatzversorgung Grund- und Ersatzversorgung

 

Jeder Betreiber von Stromverteilnetzen hatte erstmalig zum Stichtag 01.07.2006, dann jeweils nach drei Jahren erneut festzustellen, welcher Energielieferant in seinem Netzgebiet die meisten Haushaltskund*innen beliefert (§ 36 Abs. 2 EnWG).

Haushaltskund*innen sind alle Verbraucher*innen, die elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt benötigen. Dazu zählen auch Kund*innen, deren Jahresverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 kWh nicht übersteigt (§ 3 Nr. 22 EnWG). Dieser Energielieferant ist für die folgenden drei Jahre verpflichtet, die Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG im Netzgebiet sicherzustellen, d.h. aufgrund der aktuellen Feststellung vom 01.01.2025 bis 31.12.2027. 

Die aktualisierte Auflistung aller Grundversorger in den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung der Pfalzwerke Netz AG, sortiert nach Postleitzahlen, finden Sie im nachfolgenden Download:

Netzgebiet zur Grundversorgung ab 01.01.2025 herunterladen

Liste aller Ortschaften nach Postleitzahl herunterladen