Messstellen-betriebsgesetz Messstellen-betriebsgesetz

Das Messstellenbetriebsgesetz bildet die Grundlage für die Einführung und den Betrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen. Hier finden Sie die wichtigsten Hintergründe und Informationen.

Messsysteme für das Stromnetz der Zukunft

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist am 27. Mai 2023 das novellierte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten. Es regelt unter anderem die Einführung und den Betrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme. Intelligente Messsysteme, sogenannte Smart Meter sind der Schlüssel für die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft.

Gemäß § 29 MsbG werden Messstellen an ortsfesten Zählpunkten nach einem klaren Plan auf moderne Geräte umgerüstet – wirtschaftlich vertretbar und zukunftssicher. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber übernehmen wir diese Aufgabe in unserem Netzgebiet.

Doch was bedeuten diese Veränderungen für Sie als Stromverbraucher? Und wer ist verpflichtet, Smart Meter einzubauen? Wir geben Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Was bedeutet die Digitalisierung des Messwesens für Verbraucher?

Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende definiert klare Regeln für den Einbau intelligenter Messsysteme. Die Verpflichtung ist abhängig von Ihrem durchschnittlich jährlichen Stromverbrauch, der installierten Leistung Ihrer Erzeugungsanlage oder dem Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Für Haushalte

  • mit einem Stromverbrauch über 6.000 kWh pro Jahr
  • mit Erzeugungsanlagen, wie z. B. einer Photovoltaikanlage, mit einer installierten Leistung über 7 kWp
  • mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie z. B. einer Wärmepumpe oder Wallbox, gemäß § 14a EnWG

sieht das Gesetz den Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) vor.

Hinweis: In optionalen Fällen, wie bei Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unter 7 kWp oder einem Jahresverbrauch unter 6.000 kWh, kann der Netzbetreiber entscheiden, ob er dennoch ein intelligentes Messsystem installiert.

Weitere Infos finden Sie im Flyer der Bundesnetzagentur.

Für Haushalte

  • mit einem Stromverbrauch unter 6.000 kWh pro Jahr
  • mit Erzeugungsanlagen, wie z. B. einer Photovoltaikanlage, mit einer installierten Leistung weniger als 7 kWp

sieht das Gesetz den Einbau einer modernen Messeinrichtung vor – einem digitalen Stromzähler ohne Kommunikationsfunktion. 

Hinweis: In optionalen Fällen, wie bei Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unter 7 kWp oder einem Jahresverbrauch unter 6.000 kWh, kann der Netzbetreiber entscheiden, ob er dennoch ein intelligentes Messsystem installiert.

Weitere Infos finden Sie im Flyer der Bundesnetzagentur.

Alle Messstellen sollen bis spätestens 2032 ausgestattet sein, weshalb die Pfalzwerke Netz AG bereits jetzt schon die neuen Zähler verbaut. Neubauten und umfangreich renovierte Gebäude müssen schon bei Fertigstellung mindestens eine moderne Messeinrichtung erhalten.

Weitere Infos finden Sie in der Infografik des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Die jährlichen Kosten für den Betrieb der Stromzähler sind gesetzlich vorgegeben. Die Veröffentlichung aktueller Preise gemäß § 37 MsbG für unsere Messeinrichtungen entnehmen sie bitte dem entsprechenden Preisblatt im Downloadbereich. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. 

Auch wenn Sie nicht vom Pflichteinbau betroffen sind, hat jeder Privathaushalt seit 01.01.2025 das Recht auf den Einbau eines Smart Meters, wenn er ihn selbst beim zuständigen Messstellenbetreiber bestellt.

Bitte nutzen Sie hierfür unser Antragsformular.

So läuft der Wechsel Ihres Zählers ab

Vorabinformation

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Sie erhalten per Schreiben erste Informationen und rechtliche Hintergründe rund um Ihren neuen Zähler.

Terminvereinbarung

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Spätestens 14 Tage vor dem Zählerwechsel teilen wir Ihnen den Termin mit.

Einbau

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Der Einbau Ihres neuen Zählers wird durch uns oder eine beauftragte Firma ausgeführt. 

Messbetrieb

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Nach dem Einbau können Sie Ihren Verbrauch am neuen Stromzähler ablesen.

Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Die folgenden Leistungen beim Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen sind Standardleistungen gemäß § 34 Absatz 1 MsbG:

  • Datenübertragung und Plausibilisierung: Ihre Verbrauchsdaten werden sicher und datenschutzkonform verarbeitet. Bei Bedarf werden Ersatzwerte gebildet.
  • Einfacher Zugriff auf Ihre Verbrauchsdaten: Sie können Ihre Verbrauchswerte über ein Online-Portal oder eine lokale Anzeige einsehen.
  • Energieverbrauch im Blick: Smart Meter helfen Ihnen, Strom zu sparen, indem sie z. B. Einsparpotenziale aufzeigen.
  • Netzmanagement: Der Netzbetreiber erhält viertelstundengenaue Daten, um das Stromnetz effizient zu steuern.
  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Die Nutzung der intelligenten Messsysteme entspricht den Anforderungen der Bundesnetzagentur.

Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 34 Absatz 2 MsbG finden Sie in unserem Preisblatt im Downloadbereich.

Relevante Downloads

Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) ab 01.01.2025

Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) bis 01.01.2024