Kommunale Teilhabe Kommunale Teilhabe

Bei der kommunalen Teilhabe (§ 6 EEG 2023) handelt es sich um die Möglichkeit der finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen. Die wichtigsten Fragen dazu klären wir hier!

Was verbirgt sich hinter § 6 EEG?

Im Zuge der Energiewende werden vermehrt Windkraftanlagen und PV-Freiflächenanlagen gebaut. Die finanzielle Beteiligung von Kommunen an den Erträgen dieser Anlagen soll die lokale Akzeptanz für erneuerbare Energieprojekte stärken. So regelt es § 6 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023).

Informationen für Anlagenbetreiber

Vorteile für Kommunen:

  • Direkte finanzielle Unterstützung für Gemeinden
  • Förderung der Akzeptanz für Wind- und PV-Anlagen
  • Zusätzliche Einnahmen für kommunale Projekte

Wer kann profitieren?

  • Gemeinden, auf deren Gebiet eine PV-Freiflächenanlage errichtet wurde
  • Gemeinden im Umkreis von 2,5 km einer Windenergieanlage

Höhe der finanziellen Beteiligung:

  • Betreiber von Wind- und PV-Freiflächenanlagen können den betroffenen Gemeinden 0,2 Cent pro eingespeister kWh anbieten.

Fragen und Antworten

  • Von der Regelung betroffen sind Wind- und Solarfreiflächenanlagen, welche einen Ausschreibungszuschlag erhalten haben, sowie Pilotwindanlagen.
  • Eine Windanlage muss außerdem eine Leistung von mindestens 750 kW aufweisen, ab dem EEG 2023 1 MW. Solarflächen im Gültigkeitsbereich des EEG 2021 müssen über keine Leistungsgrenze verfügen.
  • Der Vertrag zur kommunalen Beteiligung der jeweiligen Kommune bzw mit den jeweiligen Kommunen.
  • Der Zahlungsnachweis der Vergütung an die Kommune/n.
  • Der Nachweis der eingespeisten Erzeugungsmengen.

Bitte nutzen Sie für die Erstattung unser

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur eingespeisten Erzeugungsmenge per E-Mail an: versorgungsmanagement@pfalzwerke-netz.de

Die sogenannte Zusatzförderung wird per Gutschrift im Rahmen der Jahresendabrechnung des Abrechnungsjahres ausgezahlt. Der Netzbetreiber bedenkt die Strommengen mit einer Zusatzförderung, die eine Förderung nach dem EEG erhalten haben.

Keine Erstattung erhalten demnach:

  • Strommengen aus Anlagen, die keinen Anspruch auf EEG-Förderung haben.
  •  Strommengen aus Anlagen, die grundsätzlich zwar einen Anspruch auf EEG-Förderung haben, allerdings im konkreten Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind.
  • Strommengen aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, bei denen die Marktprämie gleich Null ist.

Nein, die kommunale Teilhabe erfolgt auf freiwilliger Basis.